Kommentar erschienen in DESIGN&VERIFICATION 0/2000, S. 90
Bekanntermaßen wurde mit der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 der Start für das neue Richtlinienkonzept gegeben. Mit der Entschließung über ein Gesamtkonzept im Jahre 1989, dessen wesentliche Elemente die Regelungen über die Konformitätsbewertung von Produkten und die einheitliche CE-Kennzeichnung darstellen, wurde die Grundlage vervollständigt, auf der bis heute eine Vielzahl von Richtlinien nach dem neuen Konzept (New Approach Directives) vom Rat der EU veröffentlicht wurden. Nach diesem neuen Konzept sollen in den Richtlinien nur noch die Grundanforderungen festgelegt werden und bei den einzelnen technischen Anforderungen auf die harmonisierten europäischen Normen verwiesen werden. Die EMV-Richtlinie 89/336/EWG (COUNCIL DIRECTIVE of 3 May 1989 on the approximation of the laws of the Member States relating to electrommagnetic compatibility 89/336/EEC) stellt bereits eine der ersten Richtlinien dar, die vom Rat der EU nach dem ‚New Approach‘-Konzept verabschiedet wurde. In dieser Richtlinie ist konsequent dem Grundgedanken des neuen Konzepts gefolgt worden, da in dieser Richtlinie ausschließlich die EMV-Schutzanforderungen festgelegt wurden und für die Erreichung der Schutzziele auf harmonisierte europäische Normen verwiesen wird. In Fällen, in denen keine Normen zur Verfügung stehen oder die Normen nicht oder nur unvollständig angewendet sind, wird auf weitere Konformitätsbewertungsverfahren hingewiesen, die in Art 10(2), sowie für Sendefunkanlagen in Art.10(5) näher beschrieben sind. Die EMV-Richtlinie ist eine horizontale Richtlinie, die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für alle elektrisch betriebenen Geräte galt, – ausgenommen Funkgeräte, die von Funkamateuren verwendet werden und welche nicht im Handel erhältlich sind. Grundsätzlich wird festgestellt, dass mit dieser Richtlinie bereits im Jahre 1989 dem Gedanken der SLIM-Initiative nach einer Simplifikation der Gesetzgebung für den internen Markt entsprochen wurde, so dass diese Richtlinie im eigentlichen Sinne heute keiner weiteren Vereinfachung bedarf.
Horizontal versus Vertical
Geht man von einem optimalen Verbraucherschutz aus, so müssen beim Inverkehrbringen von allen Produkten auf den Markt des EWR eine Reihe von Grundvoraussetzungen erfüllt sein, die heute schon in horizontalen Richtlinien geregelt sind. Hierzu zählen:
· die Richtlinie des Rates vom 29. 06. 92 über die allgemeine Produktsicherheit (92/59/EWG) · die Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (85/374/EWG) · die Niederspannungsrichtlinie (LVD-Directive) 73/23/EWG (noch nicht nach dem neuen Konzept, jedoch durch die CE-Kennzeichnungsrichtlinie 39/68/EWG aktualisiert) · die EMV-Richtlinie 89/336/EWG
Die genannten vier Richtlinien bilden nach meiner Meinung eine Basis, die ohne Ausnahme für alle in Verkehr gebrachten Produkte gelten muss – es sei denn, bestimmte Grundvoraussetzungen des Produkts (z.B. Betrieb mittels elektrischer Energie) werden nicht erfüllt, so dass die letzteren beiden Richtlinien nicht zur Anwendung kommen können. Leider sind in der Zwischenzeit eine Reihe von Richtlinien vom Rat der EU veröffentlicht worden, die als ‚Vertikale Richtlinien‘ die Anwendbarkeit der horizontalen Richtlinien ausschließen; beispielhaft seien hier die Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG, die ‚Marine Equipment‘-Direktive 96/98/EC oder die 95/54/EC (EMC Directive to motor vehicles) genannt. Diese Praxis führt bei den Herstellern und Importeuren von Produkten zu immer wieder auftretenden Fragen, die zum großen Teil so komplex sind, dass diese Fragen durch die Kommission geklärt werden müssen, wie z.B. die technischen Anforderungen an nicht vom Fahrzeughersteller eingebaute Rundfunk- und Mobilfunkgeräte, die auch unter anderen Umgebungsverhältnissen als in Kraftfahrzeugen betrieben werden können. Von der Systematik her sollte es so geregelt sein, dass die Anforderungen der Basisrichtlinien grundsätzlich für alle Produkte gelten müssten und nur die über diesen Basisumfang hinausgehenden Anforderungen in speziellen Vertikal-Richtlinien geregelt würden – ein Ausschluss der Basisrichtlinien sollte unterbleiben. Man kann davon ausgehen, dass in den meisten Fällen die in den vier Basisrichtlinien beschriebenen Schutzanforderungen einen ausreichenden Schutz gewährleisten. Dort, wo höhere technische Anforderungen verlangt werden, könnte dies in den entsprechenden harmonisierten europäischen Normen zum Ausdruck gebracht werden. Eine Vermischung von administrativen Richtlinienanforderungen und Standard-Grenzwerten sowie der Beschreibung von Messverfahren, wie sie in der ‚EMC Motor Vehicle‘-Direktive 95/54/EG vorgenommen wurde, ist das schlechteste Beispiel für eine Vertikalrichtlinie, da hiermit gegen das Grundprinzip des ‚New Approach‘-Konzepts, welches ja die Trennung vorschreibt, eklatant verstoßen wird. Da im Scope dieser Richtlinie darüber hinaus die übrigen Richtlinien für nicht anwendbar erklärt werden, ergibt sich die Besonderheit, dass für elektronische Unterbaugruppen – wie zum Beispiel Autoradios – keine Anforderungen an die Störfestigkeit definiert sind, obwohl dies nach der EMV-Richtlinie bisher der Fall war. Damit für das Inverkehrbringen aller Produkte keine Zweifel bei der anzuwendenden Konformitätsbewertungsmethode bestehen, sollte, falls eine spezielle Richtlinie für eine Produktart existiert, die Konformitätsbewertungsmethode darin abschließend geregelt sein. Liegt keine Produktrichtlinie vor, gilt das in den Basisrichtlinien vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren.
Zusammenfassung
· Das Prinzip des umfassenden Geltungsbereichs der Horizontalrichtlinien sollte ausnahmslos angewandt werden · Dort, wo es unbedingt erforderlich ist, sollten Vertikalrichtlinien geschaffen werden, die jedoch nicht die vorhandenen Basisrichtlinien ausschließen dürften · Richtlinien sollten keine normativen Anforderungen enthalten, sondern nur auf Standards verweisen · Der Grundgedanke des ‚New Approach‘-Konzepts sollte konsequent angewandt werden
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